Satzung Zweite Heimat e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Zweite Heimat e.V.  und hat seinen Sitz in Warburg.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge,
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Einrichtung einer Begegnungsstätte zum sozialen und kulturellen Austausch und zur Freizeitgestaltung
  • die Kooperation mit Institutionen, Vereinen und Initiativgruppen um die Integration von Geflüchteten vor Ort zu unterstützen
  • die Beratung und Unterstützung zur Alltagsbewältigung

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung ausdrücklich anerkennt. Juristische Personen müssen einen ständigen Vertreter benennen, Untervertretung ist für diese Gruppe möglich.

(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller/die Antragstellerin Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Das Kalenderjahr ist gleichzeitig das Geschäftsjahr.

(4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn

  • die Zahlung des Mitgliedsbeitrages 3 Monate in Verzug geraten ist
  • ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat

Es besteht ein Widerspruchsrecht. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

1) die Mitgliederversammlung

2) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen oder Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt. Der Vorstand lädt zu jeder Mitgliederversammlung schriftlich ein. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung bekannt gegeben werden (Datum des Poststempels bzw. Versand per Mail).

Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragt.

Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung liegt vor, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied kann an die Mitgliederversammlung Anträge stellen.

Zusätzliche Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen zu Beginn der Sitzung vorgelegt werden und bedürfen dann der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse müssen mindestens werden mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diesbezügliche Anträge müssen schriftlich gestellt werden und fristgerecht mit der Einladung angekündigt sein.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen anzufertigen, das vom/von der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Bestimmung der Aktionsbereiche des Vereins im Einklang mit den in § 2 festgelegten Zwecken.
  • Festsetzung der Tagesordnung
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Wahl des Vorstands und von zwei Kassenprüfern
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschluss
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende.

(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatz für den Rest der Amtsdauer gewählt.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:

  • Führung der Geschäfte des Vereins
  • Außenvertretung des Vereins
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • die Abgabe eines jährlichen Rechenschafts-/Kassenberichtes auf der Mitgliederversammlung

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Flüchtlingsrat NRW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 aufgeführten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkraftsetzung

Die Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 18.04.2018 in Kraft.